Eine Teil­in­k­lu­siv­mie­te beinhal­tet bereits einen Teil der anfal­len­den Betriebs­kos­ten. Wel­che Kos­ten inklu­si­ve sind und wel­che der Mie­ter extra zah­len muss, wird im Miet­ver­trag fest­ge­hal­ten. Im Nor­mal­fall han­delt es sich bei den inklu­si­ven Betriebs­kos­ten um soge­nann­te kal­te Neben­kos­ten, wel­che nicht vom Ver­brauch abhän­gen. Hier­zu zäh­len zum Bei­spiel, die Grund­steu­er, Haus­meis­ter­kos­ten oder Müll­ent­sor­gung. Somit han­delt es sich bei der Teil­in­k­lu­siv­mie­te um eine Zwi­schen­form der Brut­to­kalt­mie­te und der Net­tokalt­mie­te.

Die Teil­in­k­lu­siv­mie­te wird nur sel­ten als Mietab­rech­nungs­form genutzt, da sie im Gegen­satz zu ande­ren Model­len der Mietab­rech­nung eini­ge Schwie­rig­kei­ten auf­weist. Eine Miet­erhö­hung ist zum Bei­spiel, auf­wen­di­ger, da zunächst die inklu­si­ven Neben­kos­ten abge­zo­gen wer­den müs­sen. Zudem gibt es auf dem Immo­bi­li­en­markt weni­ge ande­re Ange­bo­te mit Teil­in­k­lu­siv­mie­te, was einen Ver­gleich erschwert. Auch der Miet­spie­gel rich­tet sich aus­schließ­lich an Nettokaltmieten.

Miet­erhö­hung bei Teilinklusivmiete

Soll­ten sich Ver­mie­ter den­noch für eine Teil­in­k­lu­siv­mie­te ent­schei­den, soll­ten sie eini­ge Din­ge bei einer schrift­li­chen Miet­erhö­hung beachten:

  1. Han­delt es sich wirk­lich um eine Teil­in­k­lu­siv­mie­te oder um eine Net­to­kalt­mie­te mit extra Betriebskostenabrechnung?
  2. Ver­gleichs­mie­te anhand des Miet­spie­gels ermit­teln oder drei ver­gleich­ba­re Woh­nun­gen fin­den und als Ver­gleich verwenden.
  3. Auf Miet­preis­brem­sen und Kap­pungs­gren­zen ach­ten — der Miet­preis darf inner­halb drei Jah­re nicht um mehr als 20 Pro­zent ansteigen.
  4. Ist der neue Miet­preis höher als die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te, müs­sen die Betriebs­kos­ten geson­dert ange­ge­ben werden.
  5. Zwi­schen zwei Miet­erhö­hun­gen muss min­des­tens ein Jahr ohne Erhö­hung ver­gan­gen sein.