Die Ver­jäh­rungs­pflicht sorgt dafür, dass man nur einen bestimm­ten Zeit­raum lang Zeit hat, einen bestehen­den Anspruch durch­zu­set­zen. Bei Mie­tern und Ver­mie­tern han­delt es sich dabei meist um die Zah­lun­gen von Miet­zin­sen, Neben­kos­ten und Rück­zah­lun­gen von Miet­kau­tio­nen. Die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist beträgt drei Jah­re. Konn­te die Anspruchs-neh­men­de Per­son in die­sem Zeit­raum den Anspruch nicht durch­set­zen, ver­fällt das Recht darauf.

Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt aller­dings erst mit Ende des Jah­res, in dem der Anspruch anfällt.

Betriebs­kos­ten müs­sen bereits inner­halb eines Jah­res abge­rech­net wer­den. Ver­säumt der Ver­mie­ter, es in die­sem Zeit­raum dem Mie­ter die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung schrift­lich mit­zu­tei­len, ver­fällt sein Recht auf eine Nach­zah­lung. Trifft den Ver­mie­ter aller­dings kei­ne Schuld an der ver­spä­te­ten Erstel­lung der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung (bei­spiels­wei­se durch ver­spä­te­te Abrech­nun­gen der Strom­lie­fe­ran­ten), so darf die Abrech­nung auch spä­ter ein­ge­reicht wer­den. Wur­de dies Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung frist­ge­recht mit­ge­teilt, steht die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren, bis die Rück­zah­lung der Betriebs­kos­ten gel­tend wird.

Aus­nah­men, die erst spät oder sogar nie verjähren

Wird der Mie­ter durch ein Gerichts­ur­teil oder einen Mahn- oder Voll­stre­ckungs­be­scheid zur Zah­lung auf­ge­for­dert, so ver­jährt der Anspruch erst nach 30 Jah­ren. Ansprü­che eines Mie­ters auf Män­gel­be­sei­ti­gung in Miet­raum ver­jährt nie, zumin­dest, solang der Miet­ver­trag läuft.