Die Verjährungspflicht sorgt dafür, dass man nur einen bestimmten Zeitraum lang Zeit hat, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Bei Mietern und Vermietern handelt es sich dabei meist um die Zahlungen von Mietzinsen, Nebenkosten und Rückzahlungen von Mietkautionen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Konnte die Anspruchs-nehmende Person in diesem Zeitraum den Anspruch nicht durchsetzen, verfällt das Recht darauf.

Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch anfällt.

Betriebskosten müssen bereits innerhalb eines Jahres abgerechnet werden. Versäumt der Vermieter, es in diesem Zeitraum dem Mieter die Betriebskostenabrechnung schriftlich mitzuteilen, verfällt sein Recht auf eine Nachzahlung. Trifft den Vermieter allerdings keine Schuld an der verspäteten Erstellung der Betriebskostenabrechnung (beispielsweise durch verspätete Abrechnungen der Stromlieferanten), so darf die Abrechnung auch später eingereicht werden. Wurde dies Betriebskostenabrechnung fristgerecht mitgeteilt, steht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, bis die Rückzahlung der Betriebskosten geltend wird.

Ausnahmen, die erst spät oder sogar nie verjähren

Wird der Mieter durch ein Gerichtsurteil oder einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid zur Zahlung aufgefordert, so verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren. Ansprüche eines Mieters auf Mängelbeseitigung in Mietraum verjährt nie, zumindest, solang der Mietvertrag läuft.