Eine Teilinklusivmiete beinhaltet bereits einen Teil der anfallenden Betriebskosten. Welche Kosten inklusive sind und welche der Mieter extra zahlen muss, wird im Mietvertrag festgehalten. Im Normalfall handelt es sich bei den inklusiven Betriebskosten um sogenannte kalte Nebenkosten, welche nicht vom Verbrauch abhängen. Hierzu zählen zum Beispiel, die Grundsteuer, Hausmeisterkosten oder Müllentsorgung. Somit handelt es sich bei der Teilinklusivmiete um eine Zwischenform der Bruttokaltmiete und der Nettokaltmiete.
Die Teilinklusivmiete wird nur selten als Mietabrechnungsform genutzt, da sie im Gegensatz zu anderen Modellen der Mietabrechnung einige Schwierigkeiten aufweist. Eine Mieterhöhung ist zum Beispiel, aufwendiger, da zunächst die inklusiven Nebenkosten abgezogen werden müssen. Zudem gibt es auf dem Immobilienmarkt wenige andere Angebote mit Teilinklusivmiete, was einen Vergleich erschwert. Auch der Mietspiegel richtet sich ausschließlich an Nettokaltmieten.
Mieterhöhung bei Teilinklusivmiete
Sollten sich Vermieter dennoch für eine Teilinklusivmiete entscheiden, sollten sie einige Dinge bei einer schriftlichen Mieterhöhung beachten:
- Handelt es sich wirklich um eine Teilinklusivmiete oder um eine Nettokaltmiete mit extra Betriebskostenabrechnung?
- Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels ermitteln oder drei vergleichbare Wohnungen finden und als Vergleich verwenden.
- Auf Mietpreisbremsen und Kappungsgrenzen achten – der Mietpreis darf innerhalb drei Jahre nicht um mehr als 20 Prozent ansteigen.
- Ist der neue Mietpreis höher als die ortsübliche Vergleichsmiete, müssen die Betriebskosten gesondert angegeben werden.
- Zwischen zwei Mieterhöhungen muss mindestens ein Jahr ohne Erhöhung vergangen sein.