Ster­ben nahe­ste­hen­de Per­so­nen und ins­be­son­de­re Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, bleibt oft nicht viel Zeit zum Trau­ern kurz nach dem Todes­fall, da erst eine Rei­he gesetz­li­cher Ange­le­gen­hei­ten abge­klärt wer­den muss. Von dem Erbe oder auch dem Nach­lass ist die Rede — neben Sach­gü­tern wie per­sön­li­chen Gegen­stän­den, etwa Schmuck, kön­nen Bar­ver­mö­gen, Immo­bi­li­en und auch Schul­den ver­erbt wer­den. Dabei kann man sich nicht aus­su­chen, wel­che Tei­le der Erb­schaft man annimmt und wel­che man aus­schlägt. Ein Erbe ist als Gan­zes anzu­neh­men oder abzulehnen.

In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wie Sie vor­ge­hen kön­nen und soll­ten, wenn Sie eine Immo­bi­lie erben, was das Bür­ger­li­che Gesetz­buch besagt, wel­che Fris­ten Sie ein­zu­hal­ten haben, wel­che Mög­lich­kei­ten Ihnen offen ste­hen und vie­les mehr.

Erbe oder Vermächtnis?

Zwi­schen ‘ver­er­ben’ und ‘ver­ma­chen’ liegt ein nicht all­zu klei­ner Unter­schied. Rein recht­lich ist ein Erben­der dem Ver­mächt­nis­neh­mer über­le­gen. Bei einem Ver­mächt­nis wird ein gewis­ser Ver­mö­gens­ge­gen­stand, etwa ein Grund­stück, ver­macht, doch man ist nicht der recht­mä­ßi­ge Nach­fol­ger des Erb­las­sers (§ 1939 BGB). Bei einer Erb­schaft wer­den den Erben­den über Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de hin­aus zusätz­li­che Ver­bind­lich­kei­ten wie Schul­den hin­ter­las­sen (§ 1922 BGB). Aller­dings sind sie dann Rechts­nach­fol­ger des Erblassers.

Wer ist Erbender?

Ob man nur Ver­mächt­nis­neh­mer oder Erben­der ist, ist ent­we­der in einem Erb­ver­trag oder Tes­ta­ment nie­der­ge­schrie­ben. Im Opti­mal­fall wur­de eins davon durch einen Notar beur­kun­det oder bei einem hin­ter­legt. Ein hand­schrift­li­ches Tes­ta­ment mit einer Unter­schrift ist auch ohne Betei­li­gung eines Notars gül­tig. Hat der Erb­las­ser sich nicht um eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung geküm­mert, so wird die Erb­fol­ge nach dem gesetz­li­chen Erbrecht bestimmt.

Immobilie geerbt, Testament

Annah­me und Aus­schla­gen des Erbes

Aus­schla­gungs­frist

Ist der Erb­fall ein­ge­tre­ten, hat man 6 Wochen Zeit, um das Erbe aus­zu­schla­gen. Die­se Frist, auch als Aus­schla­gungs­frist bekannt, beginnt zu dem Zeit­punkt, an dem man von der Erb­schaft erfährt und fällt nur dann län­ger aus, wenn sich der letz­te Wohn­sitz des Erb­las­sers im Aus­land befin­det oder die Erben­den sich zum Zeit­punkt der Bekannt­ga­be im Aus­land auf­hal­ten (§ 1944 BGB). Ist die Frist abge­lau­fen, wird das Erbe auto­ma­tisch über­tra­gen und gilt als angenommen.

Anfech­tung

Ein­mal ange­nom­men, kann man es nor­ma­ler­wei­se nicht umkeh­ren oder anders­rum. Die Annah­me erfolgt dem­nach nach Ablauf der Frist mit einer expli­zi­ten Erklä­rung, aber auch durch gewis­se Hand­lun­gen, die kei­ner­lei Äuße­rung bedür­fen, da sie es indi­rekt impli­zie­ren. Dazu zählt bei­spiels­wei­se die Ent­ge­gen­nah­me von Miet­zah­lun­gen. Abge­se­hen davon kann man die Annah­me oder das Aus­schla­gen des Erbes nur dann rück­gän­gig machen, wenn ein Irr­tum vor lag, fal­sche Anga­ben gemacht wur­den o. Ä.

Wann soll­te ich ein Erbe ausschlagen?

Das Aus­schla­gen eines Erbes ist dann sinn­voll, wenn die Erben über kei­ne Liqui­di­tät ver­fü­gen oder die Ver­bind­lich­kei­ten und anfal­len­den Kos­ten den tat­säch­li­chen Ver­mö­gens­wert über­stei­gen. Es kommt sowohl auf den Ver­kehrs­wert als auch die Nutz­bar­keit einer Immo­bi­lie an. Eine pro­fes­sio­nel­le Immo­bi­li­en­be­wer­tung gibt dabei einen kla­ren Ein­blick, was die Immo­bi­lie wert ist und ob sich eine Annah­me des Erbes finan­zi­ell über­haupt lohnt.

Sind die Schul­den höher, sprich an dem Objekt müss­ten Sanie­run­gen, Reno­vie­run­gen etc. vor­ge­nom­men wer­den und Hypo­the­ken, Grund­schul­den usw. ste­hen noch aus, soll­ten Sie das Erbe aus­schla­gen, da Sie die­se auch unter Umstän­den mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen beglei­chen müs­sen. Die­se Ent­schei­dung kann dann schwer­fal­len, wenn eine emo­tio­na­le Bin­dung an dem Haus, der Woh­nung oder auch dem Grund­stück vor­liegt und der Wert für einen selbst über einen Betrag hinausgeht.

Ich habe das Erbe ange­nom­men — was dann?

Hat man die Ent­schei­dung erst mal hin­ter sich, steht einem die nächs­te schon bevor: Was wird mit der Immo­bi­lie gemacht? Man kann sie sel­ber bewoh­nen, ver­mie­ten oder auch ver­kau­fen. Noch bevor man sich mit dem The­ma aus­ein­an­der­setzt, soll­te man erst einen Antrag auf Grund­buch­be­rich­ti­gung stellen.

Berich­ti­gung des Grundbuchs

Ist eine Immo­bi­lie Bestand eines Nach­las­ses, sind Erben dazu ver­pflich­tet, den Grund­buch­ein­trag ändern zu las­sen, da Eigen­tü­mer des Objekts nicht mehr der Erb­las­ser ist und der Ein­trag somit inkor­rekt (§ 82 Grund­buch­ord­nung GBO). Der Erbe hat sich zum Grund­buchs­amt zu bege­ben, wel­ches sich nor­ma­ler­wei­se im zustän­di­gen Amts­ge­richt befin­det. Die­ses hat sei­nen Stand­ort in dem Bezirk, in dem auch die ver­erb­te Immo­bi­lie liegt, fer­ner am letz­ten Wohn­sitz des Ver­stor­be­nen (§ 343 Gesetz über das Ver­fah­ren in Fami­li­en­sa­chen und in den Ange­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit FamFG).

Der Antrag­stel­ler braucht hier­zu kei­nen Notar, son­dern nur

  • ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment oder einen Erb­ver­trag jeweils mit Eröff­nungs­pro­to­koll des Nachlassgerichts,
  • ein Euro­päi­sches Nach­lass­zeug­nis oder
  • einen Erb­schein

um das recht­mä­ßi­ge Erbe nach­zu­wei­sen (§ 35 GBO, § 2353 BGB). Die Eigen­tums­um­schrei­bung ist im Gegen­satz zum Erb­scheins­an­trag kos­ten­frei, solan­ge sie inner­halb zwei Jah­re nach dem Tod des Erb­las­sers vor­ge­nom­men wird.

Erb­schein

Die Beschaf­fung eines Erb­scheins ist mit Kos­ten ver­bun­den und soll­te nur dann vor­ge­nom­men wer­den, wenn die zuvor genann­ten Doku­men­te nicht vor­lie­gen und auch erst dann, wenn man das Erbe tat­säch­lich anneh­men will, da der Antrag eine Annah­me des Erbes impli­ziert. Ist man kein Allein­er­be, so kann man mit den Mit­er­ben einen gemein­schaft­li­chen Erb­schein oder einen Teil­erb­schein beantragen.

Die Erb­schein­ge­büh­ren hän­gen vom Wert der Erb­schaft ab (mit Schul­den ver­rech­net). Zur Berech­nung der Aus­stel­lung der Schei­ne ver­wen­det das Nach­lass­ge­richt „1,0 Gebüh­ren“ (Gerichts- und Notar­kos­ten­ge­setz (GNotKG), Kos­ten­ver­zeich­nis Nr. 12210). In der 2. Anla­ge des GNotKG kann man der Tabel­le B die anfal­len­den Kos­ten ent­neh­men. Zu den Gebüh­ren kommt die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung noch dazu.

Mit dem Erb­schein ist man dann dazu befugt, in das Grund­buch ein­zu­se­hen, in wel­chem Dienst­bar­kei­ten, Grund­schul­den, Hypo­the­ken etc. doku­men­tiert sind. Die­se Infor­ma­tio­nen ver­hel­fen dabei, einen Über­blick über die Erb­schaft zu bekommen.

Allein­er­be oder Erbengemeinschaft

Durch­aus kann es vor­kom­men, dass der Nach­lass an mehr als nur eine Per­son geht. So kann es vor­kom­men, dass mit der gesetz­li­chen Erb­fol­ge eine Immo­bi­lie zu glei­chen Tei­len an den Ehe­part­ner und die Kin­der ver­erbt wird. In die­sem Fall han­delt es sich um eine Erben­ge­mein­schaft, bei der Mit­er­ben nicht ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de, son­dern jeweils eige­ne Antei­le am Nach­lass über­ge­ben wer­den (§ 2033 BGB).

Alle Ent­schei­dun­gen, die die geerb­te Immo­bi­lie betref­fen, müs­sen ein­stim­mig beschlos­sen wer­den. Sind die Mit­er­ben sich unter­ein­an­der nicht einig, so kann dies den Pro­zess beträcht­lich verzögern.

Geerb­tes Haus selbst nutzen

Möch­te man sel­ber in der geerb­ten Immo­bi­lie woh­nen, kann dies aus Grün­den der emo­tio­na­len Bin­dung erfol­gen. Dabei soll­te man trotz­dem den all­ge­mei­nen Zustand beach­ten und even­tu­el­le Arbei­ten und Kos­ten kal­ku­lie­ren. Je nach Alter des Gebäu­des und der Für­sor­ge könn­te es sein, dass ein Reno­vie­rungs­stau vor­liegt und wei­te­re Modernisierung‑, Renovierungs‑, Sanie­rung- oder Instand­set­zungs­maß­nah­men not­wen­dig sind.

Sanierungsbedarf

Ein sanie­rungs­be­dürf­ti­ges Haus ist mit viel Auf­wand ver­bun­den, kal­ku­lie­ren Sie im Vor­hin­ein anfal­len­de Kosten.

Erb­schafts­steu­er

Der Vor­teil der Eigen­nut­zung ist, dass Sie kei­ne Erb­schafts­steu­er zah­len müs­sen, wenn Sie selbst als ver­wit­we­ter Ehe­part­ner die Immo­bi­lie min­des­tens 10 Jah­re lang selbst bewoh­nen (§ 13 Erb­schaft­steu­er- und Schen­kungs­steu­er­ge­setz ErbStG). Auch Kin­der des Erb­las­sers sind bis zu einem gewis­sen Grad aus­ge­nom­men von der Steu­er­pflicht. Bis zu 200 Qua­drat­me­tern Wohn­flä­che greift hier die Steu­er­be­frei­ung. Für die Flä­che, die die­sen Wert über­schrei­ten, wird die Erb­schafts­steu­er gezahlt, aber auch nur dann, wenn der steu­er­li­che Frei­be­trag die anfal­len­den Steu­ern nicht deckt.

Ver­mie­tet oder ver­kauft man die geerb­te Immo­bi­lie, hängt die Höhe der Steu­ern zum Einen von der Steu­er­klas­se und somit dem Ver­wandt­schafts­grad und zum ande­ren vom Wert der Immo­bi­lie ab (§ 10 ErbStG).

Steu­er­klas­sen

Ins­ge­samt gibt es drei ver­schie­de­ne Steu­er­klas­sen, die wie auch die Frei­be­trä­ge abhän­gig vom Ver­wandt­schafts­grad des Erben­den zu dem Erb­las­ser ist (§ 15 ErbStG).

Steu­er­klas­se I
  • Ehe­gat­te, Lebenspartner
  • Kin­der, Stiefkinder
  • Abkömm­lin­ge von Kin­dern und Stiefkindern
  • Eltern, Groß­el­tern
Steu­er­klas­se II
  • Geschwis­ter
  • Nef­fen, Nichten
  • Stief­eltern
  • Schwie­ger­kin­der, Schwiegereltern
  • geschie­de­ne Ehegatten
Steu­er­klas­se III
  • alle übri­gen Erben

Frei­be­trä­ge

  • Ehe­gat­ten und Lebens­part­ner: 500.000 Euro
  • Kin­der: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Eltern und Groß­el­tern: 100.000 Euro
  • alle sons­ti­gen: 20.000 Euro

(§ 16 ErbStG)

Steu­er­sät­ze

Steu­er­pflich­ti­ger Erwerb Steu­er­klas­se I Steu­er­klas­se II Steu­er­klas­se III
< 75.000 € 7 % 15 % 30%
bis 300.000 € 11 % 20 % 30%
bis 600.000 € 15 % 25 % 30%
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
> 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Die auf­ge­führ­ten Pro­zent­sät­ze bestim­men die Erhe­bung der Erb­schafts­steu­er (§ 19 ErbStG).

Bei­spiel 1

Erbt ein Kind das Eltern­haus, wel­ches einen Ver­kehrs­wert von 500.000 € hat, muss es 11.000 € Steu­ern zah­len, da

  • 400.000 € Frei­be­trag abge­zo­gen werden
  • Kin­der der Steu­er­klas­se I ange­hö­ren und somit 11 % gelten
  • 500.000 € — 400.000 € = 100.000 € x 11 % = 11.000 €

Dies gilt aller­dings nur dann, wenn das Kind das geerb­te Haus ver­kauft oder ver­mie­tet. Im Fall der Eigen­nut­zung spielt die Wohn­flä­che einen Fak­tor (sie­he Erbschaftssteuer).

Bei­spiel 2

Erbt man das Haus des Lebens­part­ners im Wert von 750.000 €, muss man 27.500 € an Steu­ern zah­len, da

  • 500.000 € Frei­be­trag abge­zo­gen werden
  • Lebens­part­ner der ers­ten Steu­er­klas­se ange­hö­ren und somit 11 % gelten
  • 750.000 € — 500.000 € = 250.000 € x 11 % = 27.500 €

Auch das gilt nur dann, wenn der Part­ner sich dage­gen ent­schei­det, das geerb­te Haus selbst zu bewoh­nen. Auch wenn man sich erst dazu ent­schei­det und doch noch vor Ablauf der 10 Jah­re ument­schei­det, muss man rück­lau­fend Steu­ern zah­len. Eine Aus­nah­me liegt dann vor, wenn der Wohn­ort­wech­sel aus drin­gen­den Grün­den erfolgt, etwa wenn Sie ins Pfle­ge­heim umziehen.

Erbaus­ein­an­der­set­zung

Gehört nicht ihnen allei­ne die geerb­te Immo­bi­lie, aber Sie wol­len es zur Eigen­nut­zung bean­spru­chen, kön­nen Sie dies, indem Sie Ihre Mit­er­ben aus­zah­len. Mit die­ser Aus­zah­lung lösen Sie die Erben­ge­mein­schaft und bei Unstim­mig­kei­ten auch eine Erbaus­ein­an­der­set­zung auf und sind recht­mä­ßi­ger Eigen­tü­mer der besag­ten Immobilie.

Für eine Aus­zah­lung der ande­ren Mit­er­ben müs­sen Sie klar­stel­len, dass Sie liqui­de sind und Sie die nöti­gen finan­zi­el­len Mit­tel besit­zen. Eben­so braucht man den Ver­kehrs­wert bzw. Nach­lass­wert der geerb­ten Immo­bi­lie. Wie zuvor bereits erwähnt, ist es im Inter­es­se aller, einen pas­sen­den Mak­ler für die Bewer­tung zu beauf­tra­gen. Die­ser hilft nicht nur dabei, einen mög­lichst genau­en Wert zu bekom­men, son­dern kön­nen Sie und auch die ande­ren Erben bei einem poten­zi­el­len Ver­kauf von der Exper­ti­se profitieren.

Auf der ande­ren Sei­te steht Ihnen frei, ob Sie Ihren Erb­an­teil selbst an ande­re Mit­er­ben oder auch an Drit­te ver­kau­fen. Die Erben­ge­mein­schaft hat sich nicht auf­ge­löst, aber Sie sind zumin­dest kein Teil mehr davon.

Kom­men die Erben­den unter­ein­an­der zu kei­ner Ent­schei­dung, ist die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung, die sich beim Amts­ge­richt bean­tra­gen lässt, der “letz­te Aus­weg”. Jeder Mit­er­be besitzt das Recht, sei­ne Antei­le zu ver­kau­fen. Die ande­ren Erben kön­nen den Anteil selbst erwer­ben, kön­nen jedoch nicht gegen die Ver­stei­ge­rung selbst vor­ge­hen. Von ihr wird aller­dings abge­ra­ten, da im Regel­fall bei einem frei­hän­di­gen Ver­kauf ein höhe­rer Ver­kaufs­preis erzielt wer­den kann und man somit Ver­lus­te einfährt.

Erbauseinandersetzung

Ein Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag löst die Erben­ge­mein­schaft auf und regelt auch die Ver­tei­lung des Nachlasses

Ver­kau­fen

In den meis­ten Fäl­len ent­schei­det sich eine Erben­ge­mein­schaft für den Haus­ver­kauf, da der Erlös gemäß der Tes­ta­ment­be­stim­mun­gen, gesetz­li­cher Erb­fol­ge oder Erb­ver­trag auf­ge­teilt wird. Ein Ver­kauf bie­tet sich dann an, wenn

  • man als Laie nicht über die ent­spre­chen­den Fach­kennt­nis­se verfügt,
  • man kei­ne Zeit hat, sich dar­um zu kümmern,
  • ein hoher Sanie­rungs­be­darf besteht oder
  • sich die Immo­bi­lie auf­grund schlech­ter Lage oder sons­ti­gen Grün­dung nicht zur Ver­mie­tung anbietet.

Dabei soll­te nicht in Ver­ges­sen­heit gera­ten, dass noch bestehen­de Grund­schul­den und Hypo­the­ken aus dem Ver­kaufs­er­lös abbe­zahlt wer­den müssen.

Aus­schlag­ge­bend für eine Ent­schei­dung ist die Spe­ku­la­ti­ons­frist und die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er: Fällt der Erb­schafts­steu­er­satz sehr hoch aus, ist ein Ver­kauf erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt (nach 10 Jah­ren Eigen­nut­zung) lohnenswert.

Ver­mie­ten

Hin­ter­lässt der Erb­las­ser eine ver­mie­te­te Woh­nung, so tre­ten die Erben auto­ma­tisch in die Rechts­nach­fol­ge und neh­men die Rol­le des Ver­mie­ters noch vor dem Ein­trag ins Grund­buch ein. Der bereits bestehen­de Miet­ver­trag und das Miet­ver­hält­nis wer­den so, wie sie sind, übernommen.

Eigen­be­darfs­kün­di­gung

Möch­te man das Miet­ver­hält­nis auf­lö­sen, weil man sel­ber die geerb­te Woh­nung oder das Haus bezie­hen möch­te, kann man eine frist­ge­rech­te Kün­di­gung wegen Eigen­be­darfs in die Wege lei­ten (§ 573 BGB). Um sich selbst abzu­si­chern, wenn die Mie­ter ihrer Zah­lungs­pflicht nicht nach­kom­men, soll­te man even­tu­ell eine Miet­aus­fall­ver­si­che­rung abschließen.

Wei­te­re Details

Bei einer Ver­mie­tung berech­net sich die Erb­schafts­steu­er von bis zu 90 % des Ver­kehrs­wer­tes, da das Finanz­amt einen Bewer­tungs­ab­schlag von 10 % vor­nimmt. Als Ein­nah­men von Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind Miet­ein­nah­men steu­er­pflich­tig. Tei­le der Mie­te sol­len dabei in eine Instand­hal­tungs­rück­la­ge fließen.

Die Ver­mie­tung eig­net sich weni­ger für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser, da anfal­len­de Kos­ten nicht auf den einen Mie­ter umle­gen las­sen. Mehr Sinn macht es hin­ge­gen, ein Mehr­fa­mi­li­en­haus an meh­re­re Miet­par­tei­en zu ver­mie­ten, auf die sich die Kos­ten auf­tei­len las­sen. Vie­le nut­zen die­se Mög­lich­keit als Über­brü­ckung, bevor spä­ter die Kin­der die Immo­bi­lie übernehmen.

Woh­nungs­ei­gen­tum

Ist die Immo­bi­lie bereits in Woh­nungs­ei­gen­tum unter­teilt, gibt es im Nor­mal­fall einen WEG-Ver­wal­ter, mit dem Sie in Kon­takt tre­ten soll­ten und sich dar­über hin­aus wei­ter infor­mie­ren kön­nen. Mög­li­cher­wei­se bie­tet es sich doch an, das Haus zu verkaufen.

Grün­dung

Besteht noch kein Woh­nungs­ei­gen­tum, kön­nen Sie dies mit den ande­ren Erben begrün­den oder sie ent­schei­den sich für eine gemein­sa­me Ver­wal­tung. Für die ers­te Opti­on benö­ti­gen Sie eine Abge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung, der von einem Archi­tek­ten aus­ge­stellt wer­den kann. Die­se besagt, dass sich die ein­zel­nen Woh­nun­gen abge­schlos­se­ne Ein­hei­ten sind und zur eigen­stän­di­gen Nut­zung bereit sind.

Im nächs­ten Schritt wird beim Notar eine Tei­lungs­er­klä­rung unter­zeich­net, aus der her­vor­geht, dass die Immo­bi­lie in Woh­nungs­ei­gen­tum und Gemein­schafts­ei­gen­tum auf­ge­teilt ist.

Wol­len Sie nach Begrün­dung des Woh­nungs­ei­gen­tums das geerb­te Haus ver­kau­fen, besit­zen mög­li­che Mie­ter, die noch in der Immo­bi­lie wohn­haft sind, ein gesetz­li­ches Vor­kaufs­recht.

Pflich­ten der Erben als Eigentümer

Unge­ach­tet des­sen, was mit dem Grund­stück, Haus oder der Woh­nung geschieht, wel­ches geerbt wur­de, muss sich der Allein­er­be oder die Erben­ge­mein­schaft in der Zwi­schen­zeit um den Unter­halt küm­mern. Der­je­ni­ge oder die­je­ni­gen sind dafür zustän­dig, dass die Sub­stanz des Hau­ses erhal­ten wird. Im Win­ter muss bei Glatt­eis oder Schnee gestreut oder geräumt wer­den, bei kal­ten Tem­pe­ra­tu­ren muss geheizt wer­den etc. Mehr zu den Rech­ten und Pflich­ten eines Ver­mie­ters kön­nen Sie in unse­rem ande­ren Bei­trag nach­le­sen. Lau­fen­de Kos­ten müs­sen mit der durch die Annah­me des Erbes ein­ge­gan­ge­ne Zah­lungs­pflicht bezahlt wer­den, darunter

  • Grund­steu­er,
  • Gebüh­ren für die Müll­ab­fuhr, Abwasser,
  • Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung,
  • Kos­ten für Inter­net und Telefon,
  • Instand­hal­tungs­kos­ten (Repa­ra­tu­ren, Investitionen),
  • Abschlags­zah­lun­gen für Strom, Hei­zung, Wasser,
  • evtl. lau­fen­de Dar­le­hens­ra­ten usw.

Bei wei­te­ren Fra­gen: neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf.