Der Traum von den eige­nen vier Wän­den ist in Deutsch­land ein Luxus, den sich nicht jeder erfül­len kann. Die Rech­te und Pflich­ten eines Ver­mie­ters soll­ten bei der Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en immer mit bedacht wer­den. Aus einer 2019 ver­öf­fent­lich­ten Sta­tis­tik her­vor, dass die Wohn­ei­gen­tums­quo­te, sprich wie viel Pro­zent einer Bevöl­ke­rung im Besitz eines Hau­ses oder einer Eigen­tums­woh­nung sind, sich in Deutsch­land auf nur 51,1 % beläuft. Damit lan­det Deutsch­land aus 14 aus­ge­wähl­ten euro­päi­schen Län­dern auf dem vor­letz­ten Rang noch vor der Schweiz. Auf Platz 1 ist Rumä­ni­en mit über­ra­gen­den 95,8 %. Grund­sätz­lich sind unter den Eigen­tü­mern größ­ten­teils Senio­ren, da jün­ge­re Gene­ra­tio­nen heut­zu­ta­ge meist ohne Unter­stüt­zung der Fami­lie nicht das nöti­ge Kapi­tal auf­brin­gen kön­nen oder die Fami­li­en­pla­nung sich wei­ter nach hin­ten ver­schiebt. Aus wel­chen Grün­den auch immer dies der Fall ist, steht fest, dass noch Luft nach oben ist.

Doch ist man erst­mal neu­er Eigen­tü­mer und ent­schei­det sich dazu, die Immo­bi­lie nicht für sich zu bean­spru­chen, son­dern in eine Wert­an­la­ge zu trans­for­mie­ren, soll­te man sich schon im Vor­aus aus­rei­chend über Rech­te, aber vor allem auch über die Pflich­ten infor­mie­ren. Eigen­tü­mer bera­ten wir ger­ne, wenn es um Ver­mie­tung oder Ver­kauf geht, bereits im Vor­feld sind wir für Sie da. Auch als Mieter:in kann es von Vor­teil sein, auf aktu­el­lem Stand der Rechts­la­ge zu sein. Im fol­gen­den Arti­kel erfah­ren Sie, was zu den Rech­ten und Ver­pflich­tun­gen von Vermieter:innen gehört. Mit dem erlang­ten Wis­sen haben Sie das Recht auf Ihrer Sei­te und kön­nen so recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­mei­den oder auch für sich gewinnen.

Miet­ver­trag

Mit der Aus­hand­lung eines Miet­ver­trags stim­men bei­de Par­tei­en zu, ver­ein­bar­te Leis­tun­gen zu erbrin­gen, die ver­trag­lich fest­ge­hal­ten wur­den. In den meis­ten Fäl­len ist Ver­mie­ter, wer das besag­te Objekt besitzt und Mie­ter, wer im Gegen­zug für den recht­zei­tig und pas­send erbrach­ten Miet­be­trag das Recht erhält, in der Miet­sa­che zu woh­nen. Dabei kann es auch vor­kom­men, dass im Fal­le einer Unter­mie­te der Mie­ter selbst auch zu Tei­len die Rol­le des Ver­mie­ters über­nimmt. Die Gegen­leis­tung für die Ver­mie­tung ist somit die Miet­zah­lung. Bevor man einem Miet­ver­trag unter­schreibt, soll­te man sich genug Zeit neh­men, da mit die­sem alle Bedin­gun­gen des Miet­ver­hält­nis­ses gere­gelt wer­den. Dar­un­ter fal­len wesent­li­che Daten wie eine Kün­di­gungs­frist oder etwa die Höhe der Mie­te und wei­te­re Klau­seln. Das wohl wich­tigs­te Doku­ment bei der Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en oder Grund­stü­cken kann aber auch mit Zusät­zen ver­se­hen wer­den, die eben­falls schrift­lich fest­ge­legt wer­den. Ein gutes Miet­ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter ist dabei für alle betrof­fe­nen Par­tei­en, auch für gege­be­nen­falls enga­gier­te Mak­ler, wünschenswert.

Ver­mie­ter­rech­te

Die­se Rech­te bezie­hen sich auf unter­schied­li­che Berei­che, wobei Ver­mie­ter ins­be­son­de­re hin­sicht­lich anfal­len­der Kos­ten im gesetz­li­chen Rah­men diver­se Ansprü­che an die Mie­ter stel­len kön­nen. Zu den wich­tigs­ten Rech­ten des Ver­mie­ters gehören:

Fäl­lig­keit der Miete

Es gilt für Mie­ter, dass sie recht­zei­tig den ver­ein­bar­ten Miet­be­trag an den Ver­mie­ter zah­len. Dies soll­te nach Mög­lich­keit im Vor­aus und spä­tes­tens am drit­ten Werk­tag eines Monats gesche­hen. (§556b BGB)

Miet­kau­ti­on

Der Ver­mie­ter darf zu Beginn als Absi­che­rung gegen Miet­aus­fäl­le oder Schä­den und Män­gel in der Woh­nung, im Haus etc. eine Kau­ti­on ver­lan­gen sofern dies ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de. Die Höhe die­ser ist begrenzt auf maxi­mal das drei­fa­che der Net­to­kalt­mie­te und darf auch in drei gleich gro­ßen Teil­zah­lun­gen in den ers­ten drei Mona­ten erfol­gen. (§551 BGB)

Miet­erhö­hung

Etwa­ige Gren­zen und Fris­ten einer Miet­erhö­hung sind auch im Miet­recht vor­ge­ge­ben. Bewegt sich der Ver­mie­ter inner­halb im Ver­trag geklär­ter Klau­seln und legt recht­mä­ßi­ge Grün­de zugrun­de, darf er die Mie­te erhö­hen. Zu die­sen zäh­len etwa Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men (über die der Mie­ter in Kennt­nis gesetzt wer­den muss) oder orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­ten. Die ver­ein­bar­te Mie­te kann aller­dings erst frü­hes­tens fünf­zehn Mona­te nach Ein­zug des Mie­ters ange­ho­ben wer­den. (§558 BGB)

Kün­di­gungs­recht

Nur unter Berück­sich­ti­gung enger gesetz­li­cher Vor­ga­ben und Fris­ten darf nach deut­schem Miet­recht dem Mie­ter eine ordent­li­che Kün­di­gung vor­ge­legt wer­den. In einem vom Ver­mie­ter hand­schrift­lich unter­schrie­be­nen Brief in schrift­li­cher Form (§126) muss neben dem Grund der Kün­di­gung, auch eine Frist (§574ff), zu der die Immo­bi­lie geräumt sein muss, ent­hal­ten sein. Die wich­tigs­ten Grün­de dafür kön­nen ent­we­der der Eigen­be­darf, eine Ver­let­zung ver­trag­li­cher Pflich­ten, wie bei­spiels­wei­se mehr­ma­li­ger Ver­zug der Miet­zah­lun­gen, ein nicht zuvor ver­ein­bar­ter Umbau oder Unter­mie­te an Drit­te (§540) oder eine Stö­rung des Haus­frie­dens sein. (Im Nor­mal­fall bestimmt der Ver­mie­ter vor dem Ein­zug pas­sen­der Mie­ter die Haus