Grund­sätz­lich ist es jedem gestat­tet, an sei­nen eige­nen vier Wän­den pri­va­te Über­wa­chungs­ka­me­ras zum eige­nen Schutz zu instal­lie­ren. Schließ­lich ist das Zuhau­se ein Ort von Sicher­heit und Gebor­gen­heit und soll­te nicht von frem­den Per­so­nen betre­ten werden.

Damit Ein­bre­cher zur Rechen­schaft gezo­gen und dar­über hin­aus auf fri­scher Tat ertappt wer­den kön­nen, ent­schei­den sich immer mehr Eigentümer:innen für den Ein­satz von Über­wa­chungs­ka­me­ras im Außen­be­reich. Neben gesetz­li­chen Auf­la­gen sind beim Kauf der Gerä­te wich­ti­ge Aspek­te, wie Auf­lö­sung oder Strom­ver­sor­gung, ein­zu­hal­ten und zu beachten.

Heut­zu­ta­ge gibt es eine hohe Viel­falt an Kame­ras für die Video­über­wa­chung außen, bei der auch die Preis­span­ne ziem­lich groß aus­fällt. Es gibt Model­le ab bereits 50 € und noch weni­ger, bei denen aller­dings die Qua­li­tät an vie­len Stel­len zu wün­schen übrig lässt.

Hier soll­te nicht die güns­tigs­te Opti­on gewählt wer­den, da man bei der Sicher­heit nicht spa­ren soll­te. Anders­her­um muss man nicht unbe­dingt meh­re­re Hun­dert Euro für die teu­ers­ten Kame­ras aus­ge­ben, weil man sich die best­mög­li­chen Leis­tun­gen erhofft.

Die Stif­tung Waren­test hat 18 Kame­ras, sowohl für innen als auch außen, ver­gli­chen und nach ver­schie­de­nen Kri­te­ri­en (Kame­ra, Hand­ha­bung und Strom­ver­brauch) in eine Rang­fol­ge gebracht. Die bes­ten drei Gerä­te schnit­ten dabei mit Noten von “Gut” mit 2,1 bis 2,4 ab. Wor­auf Sie vor dem Kauf ach­ten sol­len, erfah­ren Sie hier.

Wei­te­re nütz­li­che Informationen

Recht­li­che Vorgaben

Es gibt auch Über­wa­chungs­ka­me­ras mit Mikro­fon und Gegen­sprech­an­la­ge, aller­dings soll­te beach­tet wer­den, dass das Mikro nur bei tat­säch­li­chen Ver­stö­ßen akti­viert wird und eben­falls kei­ne Ton­auf­nah­men gemacht wer­den darf. Vor Gericht sind gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit des Wor­tes) Video­auf­zeich­nun­gen mit Ton unzu­läs­sig und nicht gestat­tet. Die­se Funk­ti­on dient ledig­lich der Kom­mu­ni­ka­ti­on und darf dar­über hin­aus nicht miss­braucht werden.

Des Wei­te­ren ist es Pri­vat­per­so­nen nicht gestat­tet, öffent­li­che Berei­che mit der Über­wa­chungs­ka­me­ra auf­zu­neh­men, son­dern nur ihr eige­nes Grund­stück und Haus. Die Kame­ra darf dem­zu­fol­ge auch nicht auf das benach­bar­te Grund­stück gerich­tet wer­den, geschwei­ge denn die­ses fil­men. Dies ent­schied das Amts­ge­richt Mün­chen, das dar­in eine Ein­schrän­kung des Per­sön­lich­keits­rechts gese­hen hat.

Wer sein Haus mit Kame­ras über­wacht, muss auf­grund der Kenn­zeich­nungs­pflicht dar­auf mit einem Schild hin­wei­sen. Die gesam­mel­ten Daten dür­fen dann auch nur zwecks Täter­su­che, Gewalt­prä­ven­ti­on oder ähn­li­chem genutzt wer­den. Teil­wei­se ist ein Hin­weis­schild im Lie­fer­um­fang erhal­ten. Falls dies nicht der Fall ist, soll­te dring­lichst eins beschafft werden.

Zusätz­li­che Funktionen

Um die Täter von der Straf­tat abzu­hal­ten und sie davor in die Flucht zu schla­gen, soll­te man beim Kauf einer Über­wa­chungs­ka­me­ra dar­auf ach­ten, ob sie eine Alarm­funk­ti­on hat. Im Ernst­fall ertönt eine Sire­ne oder Schein­wer­fer wer­den ein­ge­schal­tet. Per App kann dann die Poli­zei benach­rich­tigt wer­den, wenn die Ein­bre­cher sich immer noch auf dem Grund­stück aufhalten.

Je nach Instal­la­ti­ons­ort erwei­sen sich PTZ-Kame­ras (pan, tilt, zoom) als zweck­dien­lich, da sie sich schwen­ken und nei­gen las­sen und so die Über­wa­chung von grö­ße­ren Flä­chen mög­lich ist. Eine gute Qua­li­tät ver­hin­dert den Ver­schleiß, der sich mit der Zeit durch die Bewe­gun­gen bil­den kann.

Der Blick­win­kel der Kame­ra soll­te auch beim Kauf berück­sich­tigt und abhän­gig von der Ein­satz­stel­le fest­ge­legt wer­den. Ob Weit­win­kel oder Tele­win­kel, von 70° bis 360° gibt es eine gro­ße Aus­wahl an geeig­ne­ten Objekten.

Die Instal­la­ti­on soll­te nicht zu hoch an der Haus­wand erfol­gen, da ansons­ten die Gesich­ter nicht ein­deu­tig erkannt wer­den kön­nen. Aber auch nicht zu nied­rig, da die Kame­ra so selbst der Gefahr des Dieb­stahls aus­ge­setzt ist. Es emp­fiehlt sich, mit Pro­fis zusam­men­zu­ar­bei­ten, die sich mit der Mon­ta­ge aus­ken­nen und die­se zuver­läs­sig übernehmen.

Ver­mie­ter:innen von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern dür­fen übri­gens nur eine Video­über­wa­chung in den all­ge­mei­nen Berei­chen ein­füh­ren, wenn alle Par­tei­en damit ein­ver­stan­den sind. Dies lässt sich durch vor­an­ge­gan­ge­ne Ein­brü­che und Van­da­lis­mus begrün­den und soll­te nicht nur der Kon­trol­le der Mieter:innen wegen stattfinden.

Mit Über­wa­chungs­ka­me­ras lässt sich zwar die Sicher­heit im Eigen­heim erhö­hen, doch Mecha­nik steht über Elek­tro­nik. Das bedeu­tet, dass sie nur zusätz­li­che Lösun­gen zur mecha­ni­schen Sicher­heit (Schlös­ser, Zäu­ne etc.) dar­stel­len und die­se kei­nes­wegs erset­zen. Auch, wenn die Gerä­te gut inves­tiert sind, soll­te die Prio­ri­tät bei mecha­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tun­gen liegen.