Eine Mak­ler­pro­vi­si­on, auch Cour­ta­ge genannt, wird an den Mak­ler gezahlt, sobald er eine Immo­bi­lie erfolg­reich ver­mit­telt hat. Dabei kann es sich um einen Ver­kauf oder um eine Ver­mie­tung han­deln. Die Höhe der Pro­vi­si­on wird im Mak­ler­ver­trag schrift­lich fest­ge­hal­ten und kann je nach Ort vari­ie­ren. Eine gesetz­li­che Rege­lung zur Höhe der Pro­vi­si­on bei Kauf­ob­jek­ten gibt es nicht, aller­dings ori­en­tie­ren sie sich meist an den orts­üb­li­chen Prei­sen. Die­se lie­gen vor­wie­gend zwi­schen fünf und sie­ben Pro­zent des Kauf­prei­ses. Die maxi­ma­le Sum­me für Mie­ter liegt bei zwei Net­to­kalt­mie­ten plus Mehrwertsteuer.

Bestel­ler­prin­zip

Seit Ende 2020 gilt ein neu­es Gesetz zur Zah­lung der Mak­ler­pro­vi­si­on. Die­ses besagt, dass der­je­ni­ge, der den Mak­ler zur Ver­mitt­lung beauf­tragt hat, ihn auch bezah­len muss. So kön­nen also kei­ne Zah­lun­gen auf die ande­re Par­tei abge­wälzt wer­den. Eine Pro­vi­si­on zwi­schen Ver­käu­fer und Mak­ler nennt sich Innen­pro­vi­si­on, die Abma­chung zwi­schen Käu­fer und Mak­ler ist die Außen­pro­vi­si­on. Den­noch ist es mög­lich, dass eine Dop­pel­pro­vi­si­on ver­ein­bart wird. Die­se wird gezahlt, wenn sowohl Käu­fer als auch Ver­käu­fer einen Ver­trag mit dem Mak­ler ver­ein­bart haben. In dem Fall wird die Pro­vi­si­on gleich­mä­ßig auf bei­de Par­tei­en ver­teilt. Wenn der Käu­fer den Mak­ler beauf­tragt hat, darf der Käu­fer im Kauf­ver­trag der Immo­bi­lie bis zu fünf­zig Pro­zent der Cour­ta­ge vom Ver­käu­fer zurück­ver­lan­gen. Dies muss schrift­lich im Kauf­ver­trag ver­ein­bart werden.

Die­se Rege­lung bezieht sich aller­dings nur auf den Kauf bezie­hungs­wei­se Ver­kauf einer Woh­nung oder eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Zudem muss der Käu­fer die Immo­bi­lie zur Eigen­nut­zung erwer­ben. Somit sind von dem Gesetz fol­gen­de Immo­bi­li­en ausgeschlossen:

  • Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser
  • Bau­grund­stü­cke
  • gewerb­li­che Immobilien
  • pri­va­te Immo­bi­li­en, die zur gewerb­li­chen Nut­zung ver­kauft werden
  • Immo­bi­li­en mit sowohl pri­va­ter als auch gewerb­li­cher Nutzung