Wer das Vor­kaufs­recht auf eine Immo­bi­lie besitzt, hat beim Kauf Vor­rang vor ande­ren Inter­es­sen­ten. Die Immo­bi­lie ist sozu­sa­gen für die­se Per­son reser­viert. Man unter­schei­det hier­bei zwi­schen drei Arten des Vorkaufsrechts:

  • Ding­li­ches Vor­kaufs­recht: gilt aus­schließ­lich für Grund­stü­cke. Die Per­son muss dazu im Grund­buch ein­ge­tra­gen sein.
  • Schuld­recht­li­ches Vor­kaufs­recht: ist am wei­tes­ten ver­brei­tet und wird durch einen Ver­trag gül­tig. Es gilt für alle ver­kaufs­fä­hi­gen Gegenstände.
  • Öffent­lich-recht­li­ches Vor­kaufs­recht: das gesetz­li­ches Recht kann ver­schie­den erklärt wer­den. Dies erhal­ten Mie­ter, deren Woh­nung in Eigen­tum umge­wan­delt wird, Mit­er­ben oder bei Ver­kauf von Grund­stü­cken kön­nen Kom­mu­nen Vor­kaufs­recht in Anspruch nehmen.

Das Recht eines Mie­ters ent­fällt aller­dings, wenn der Ver­mie­ter den Wohn­raum an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge oder Per­so­nen des eige­nen Haus­stan­des verkauft.

Eine Kom­mu­ne erhält nur Recht auf Reser­vie­rung, wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den. Das Grund­stück muss hier­zu in einem Umle­gungs­ge­biet, fest­ge­leg­tem Sanie­rungs­ge­biet, im Gel­tungs­be­reich eines Bebau­ungs­pla­nes für öffent­li­che Zwe­cke oder einer Erhal­tungs­sat­zung liegen.