Eine Maklerprovision, auch Courtage genannt, wird an den Makler gezahlt, sobald er eine Immobilie erfolgreich vermittelt hat. Dabei kann es sich um einen Verkauf oder um eine Vermietung handeln. Die Höhe der Provision wird im Maklervertrag schriftlich festgehalten und kann je nach Ort variieren. Eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Provision bei Kaufobjekten gibt es nicht, allerdings orientieren sie sich meist an den ortsüblichen Preisen. Diese liegen vorwiegend zwischen fünf und sieben Prozent des Kaufpreises. Die maximale Summe für Mieter liegt bei zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer.

Bestellerprinzip

Seit Ende 2020 gilt ein neues Gesetz zur Zahlung der Maklerprovision. Dieses besagt, dass derjenige, der den Makler zur Vermittlung beauftragt hat, ihn auch bezahlen muss. So können also keine Zahlungen auf die andere Partei abgewälzt werden. Eine Provision zwischen Verkäufer und Makler nennt sich Innenprovision, die Abmachung zwischen Käufer und Makler ist die Außenprovision. Dennoch ist es möglich, dass eine Doppelprovision vereinbart wird. Diese wird gezahlt, wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer einen Vertrag mit dem Makler vereinbart haben. In dem Fall wird die Provision gleichmäßig auf beide Parteien verteilt. Wenn der Käufer den Makler beauftragt hat, darf der Käufer im Kaufvertrag der Immobilie bis zu fünfzig Prozent der Courtage vom Verkäufer zurückverlangen. Dies muss schriftlich im Kaufvertrag vereinbart werden.

Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf den Kauf beziehungsweise Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Zudem muss der Käufer die Immobilie zur Eigennutzung erwerben. Somit sind von dem Gesetz folgende Immobilien ausgeschlossen:

  • Mehrfamilienhäuser
  • Baugrundstücke
  • gewerbliche Immobilien
  • private Immobilien, die zur gewerblichen Nutzung verkauft werden
  • Immobilien mit sowohl privater als auch gewerblicher Nutzung