Was ist die Indexmiete?

Die Index­mie­te beschreibt eine varia­ble Mie­te für Immo­bi­li­en und gilt für Woh­nun­gen oder Gewer­be­räu­me. Sie ist in §557b BGB gesetz­lich gere­gelt und ist im jewei­li­gen Miet­ver­trag fest­ge­legt. Bei­de Par­tei­en stim­men dann zu, dass sich die Mie­te an dem Preis­in­dex für die Lebens­hal­tung der pri­va­ten Haus­hal­te in Deutsch­land ori­en­tiert, die vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt ermit­telt wird. Der regio­na­le Woh­nungs­markt beein­flusst die Vor- und Nach­tei­le der Index­mie­te. Auch hier­bei sind eini­ge Regeln einzuhalten.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen gibt es bei der Indexmiete?

Bei einer Ver­ein­ba­rung über die Index­mie­te muss die Mie­te für ein Jahr lang unver­än­dert blei­ben. Außer­dem muss die Miet­erhö­hung schrift­lich gel­tend gemacht wer­den und die Berech­nung die­ser neu­en Mie­te muss offen­ge­legt wer­den. Erhö­hun­gen der Betriebs­kos­ten­pau­scha­le sind wäh­rend der ver­ein­bar­ten Index­mie­te zuläs­sig, wenn die Betriebs­kos­ten gestie­gen sind. Eine Miet­erhö­hung auf­grund einer Moder­ni­sie­rung ist nur erlaubt, wenn die­se durch gesetz­li­che oder behörd­li­che Auf­la­gen erfor­der­lich ist. In jedem Fall müs­sen der­ar­ti­ge Erhö­hun­gen der Mie­te ange­kün­digt werden.