Der Was­ser­zäh­ler und sei­ne Eichung

Wer einen Ver­trag mit einem Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men abschließt, benö­tigt dafür eine geeich­te Was­ser­uhr. Eine Was­ser­uhr misst, wie vie­le Kubik­me­ter Frisch­was­ser durch die Roh­re flie­ßen. In frü­he­ren Zei­ten befand sich die Was­ser­uhr in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus meis­tens tief im Kel­ler, wo die Was­ser­roh­re ins Haus gelang­ten. Der Was­ser­ver­brauch wur­de in der Regel nach der Anzahl der in der Woh­nung leben­den Per­so­nen errech­net oder nach der Grö­ße der Woh­nung in Qua­drat­me­tern. Die Abrech­nung konn­te wegen der Berech­nungs­grund­la­gen eigent­lich falsch sein. Moder­ne Wohn­ge­bäu­de dage­gen haben daher in jeder Woh­nung eine eige­ne Was­ser­uhr. So wird nur so viel berech­net, wie auch tat­säch­lich pro Haus­halt ver­braucht wur­de. Frü­her wie heu­te waren die Was­ser­uh­ren geeicht, um Mani­pu­la­tio­nen vor­zu­beu­gen. Die Nutz­pflicht einer geeich­ten Was­ser­uhr besteht nicht nur in Miet­ob­jek­ten mit meh­re­ren Woh­nun­gen, son­dern auch für Eigen­hei­me. Eine geeich­te Uhr sorgt für bei­de Ver­trags­par­tei­en, für das Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men und den Was­ser­ab­neh­mer (Ver­brau­cher), für Rechts­si­cher­heit. In der Mess- und Eich­ver­ord­nung ist vor­ge­schrie­ben, dass sich Kalt­was­ser­zäh­ler nach sechs Jah­ren und Warm­was­ser­zäh­ler nach fünf Jah­ren einer erneu­ten Eichung unter­zie­hen müssen.

Wor­an erken­ne ich eine geeich­te Wasseruhr?

Was­ser­uh­ren müs­sen nach EU Recht MID-kon­form sein (MID= Mea­su­ring Instru­ments Direc­ti­ve). Die­se Kon­for­mi­tät erkennt man an der CE-Mar­ke mit der Metro­lo­gie-Kenn­zeich­nung unter ande­rem einem M mit einer nach­ge­stell­ten Zahl. Die Zahl gibt das Bau­jahr des Was­ser­zäh­lers an. Bei einer erneu­ten Eichung nach Ablauf der Eich­gül­tig­keits­dau­er zer­ti­fi­ziert eine staat­lich aner­kann­te Prüf­stel­le die Was­ser­uhr erneut durch Anbrin­gung einer gel­ben Eich­mar­ke. Auf ihr befin­den sich die Eich­mar­ken­num­mer, die Zah­len­kenn­zeich­nung der ver­ant­wort­li­chen Prüf­stel­le und die Anga­be zum Eichjahr.

Wer­den Was­ser­uh­ren auch zum zwei­ten Mal geeicht oder gleich ausgetauscht?

Für die Eichung einer Was­ser­uhr ist sie zu demon­tie­ren, zum Eich­be­trieb zu trans­por­tie­ren, zum Kun­den zurück­zu­brin­gen und muss wie­der ein­ge­baut wer­den. Dabei stel­len sich direkt zwei Fragen:

  1. Wie lan­ge wird bei der Eichung einer Was­ser­uhr die Was­ser­ver­sor­gung gestört sein?
  2. Kos­tet die Eichung einer Was­ser­uhr viel mehr als der Ein­bau einer neuen?

Eine erneu­te Eichung von Was­ser­uh­ren wird in der Regel nicht vor­ge­nom­men. Da die Kos­ten einer Eichung von Was­ser­uh­ren teu­rer ist als ein Tausch, wer­den aus Kos­ten­grün­den die Zäh­ler gegen geeich­te neue Zäh­ler aus­ge­tauscht. In die­sem Fall spricht man vom Wirtschaftlichkeitsgebot.

Wer zahlt den Aus­tausch der Wasseruhr?

Nach § 556.1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches sind bei einem Miet­wohn­ver­hält­nis die Kos­ten für die Eichung auch auf der Neben­kos­ten­ab­rech­nung für die Mie­ter ein­zu­tra­gen, sodass dem Ver­mie­ter dadurch kei­ne wei­te­ren Kos­ten ent­ste­hen. Auch der Aus­tausch einer Was­ser­uhr anstatt der War­tung der­sel­ben kann der Ver­mie­ter mit den Neben­kos­ten ver­rech­nen. Nur wenn die Was­ser­uhr defi­ni­tiv defekt ist, muss der Ver­mie­ter auf sei­ne Kos­ten unver­züg­lich für Ersatz sorgen.

Pflich­ten des Eigentümers

Die Neu­fas­sung des Mes­sEG (Mess- und Eich­ge­setz) wur­de zum 01. Janu­ar 2015 rechts­kräf­tig. Dar­in heißt es, dass für die Mel­dung und recht­zei­ti­ge Nach­ei­chung der Eigen­tü­mer des Gebäu­des ver­ant­wort­lich ist. Wer­den ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Rech­nun­gen nach Ablauf der Eich­frist erstellt, kann das mit einem Buß­geld von bis zu 50.000 € geahn­det wer­den. Um die­ser Neu­re­ge­lung gerecht zu wer­den, haben vie­le Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, Genos­sen­schaf­ten und Haus­ver­wal­tun­gen Abrech­nungs­diens­te beauf­tragt, sich um die Ein­hal­tung der Eich­fris­ten der Zäh­ler zu kümmern.

Eine geeich­te Was­ser­uhr im Garten 

Der war­me und tro­cke­ne Som­mer in die­sem Jahr führ­te dazu, dass vie­le Gar­ten­be­sit­zer dar­über nach­ge­dacht haben, sich einen Brun­nen im Gar­ten boh­ren zu las­sen. Dafür ist die Geneh­mi­gung der unte­ren Was­ser­be­hör­de ein­zu­ho­len, die auch die Maxi­mal­ent­nah­me vom Grund­was­ser bestimmt. Der Föde­ra­lis­mus in Deutsch­land lässt eine unter­schied­li­che Rege­lung für die Grund­was­ser­ent­nah­me im eige­nen Gar­ten zu. In man­chen Bun­des­län­dern darf das Grund­was­ser zum Gie­ßen der eige­nen Pflan­zen kos­ten­los genutzt wer­den, in ande­ren Bun­des­län­dern muss an der Ent­nah­me­stel­le eine geeich­te Was­ser­uhr mon­tiert wer­den. Berech­net wer­den aber nur die Kubik­me­ter ent­nom­me­nen Was­sers. Kos­ten für Schmutz­was­ser, das in der Regel wesent­lich teu­rer ist als Trink­was­ser, wer­den dabei nicht erho­ben; es sei denn, der Gar­ten­be­sit­zer nutzt das Grund­was­ser zum Befül­len sei­nes Swim­ming Pools im Kel­ler sei­nes Hau­ses. Die­ser ille­ga­le Gebrauch des Gar­ten­brun­nens stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar und kann zu Geld­bu­ßen in vier- bis fünf­stel­li­gem Bereich führen.