Wann hat man ein Recht auf die Gartennutzung?

Eine Gar­ten­nut­zung wird im Miet­ver­trag fest­ge­hal­ten. Ent­we­der hat der Mie­ter ein Recht auf die Gar­ten­nut­zung oder eben nicht. Oft­mals nutzt der Mie­ter im Erd­ge­schoss den Gar­ten allei­ne, was aller­dings nur zuläs­sig ist, wenn dies auch im Ver­trag steht.

Wer muss den Gar­ten pflegen?

Wer für den Gar­ten ver­ant­wort­lich ist, soll­te im bes­ten Fall auch ver­trag­lich gere­gelt sein. Ist kein Ver­ant­wort­li­cher fest­ge­hal­ten, so ist der Eigen­tü­mer für die Pfle­ge ver­ant­wort­lich. Wenn im Miet­ver­trag steht, dass die Pfle­ge bei der Gar­ten­nut­zung auch Mie­ter­sa­che ist, so ist die­ser für alle anfal­len­den Arbei­ten ver­ant­wort­lich. Aller­dings zäh­len nur bestimm­te Arbei­ten zur Pfle­ge wie bei­spiels­wei­se das Rasen­mä­hen oder Unkraut rup­fen. Tief­grei­fen­de Ver­än­de­run­gen, wie das Fäl­len eines Baums, gehö­ren nicht zur Gar­ten­pfle­ge. Die­se sind Auf­ga­be des Ver­mie­ters, der auch eine Fir­ma hier­zu beauf­tra­gen kann.

Was ist bei der Gestal­tung des Gar­tens erlaubt?

Grund­sätz­lich hat der Mie­ter viel Spiel­raum bei der Gestal­tung des Gar­tens. Ob Gemü­se­beet, Schau­kel oder Tram­po­lin — grund­sätz­lich sind die­se Ele­men­te erlaubt. Tie­fer gehen­de Ver­än­de­run­gen, wie das Pflan­zen oder Fäl­len von Bäu­men oder Sträu­chern, müs­sen zunächst mit dem Mie­ter abge­spro­chen werden.