Das Dauerwohnrecht gibt das Recht, eine bestimmte Wohnung dauerhaft zu bewohnen. Es kann sich neben den Wohnräumen auch auf außerhalb des Gebäudes liegende Grundstückteile erstrecken, solang die Wohnung aus wirtschaftlicher Sicht die Hauptsache bleibt. Das Recht muss mit dem Eigentümer der Immobilie vereinbart werden und schriftlich festgehalten werden. Hierzu empfiehlt sich eine Beglaubigung eines Notars und die Eintragung in das Grundbuch. So bleibt das Dauerwohnrecht auch beim Verkauf der Immobilie oder bei Streitigkeiten bestehen. Ein Dauerwohnrecht kann zeitlich begrenzt werden. Bei einem unbefristeten Vertrag kann das Dauerwohnrecht dagegen vererbt, vermietet oder verkauft werden.

Pflichten als Dauerwohnberechtigter

Genau Pflichten werden im schriftlichen Vertrag festgehalten. In der Regel gilt Folgendes:

  • Der Wohnberechtigte zahlt keine Miete.
  • Er kümmert sich um die Instandhaltung der Wohnräume.
  • Er entrichtet laufende Betriebskosten.

Unterschied zum Eigentum

Das Dauerwohnrecht macht Sie allerdings nicht zum Eigentümer der Wohnung. Hauptsächlich unterscheiden sich die beiden Fälle dadurch, dass Sie weder Grundpfand, Hypotheken oder Kredite aufnehmen dürfen, noch dürfen Sie keine Veränderungen am Gebäude oder den Wohnräumen vornehmen. In der Praxis ist daher eine Eigentumswohnung meist attraktiver.