Das Dau­er­wohn­recht gibt das Recht, eine bestimm­te Woh­nung dau­er­haft zu bewoh­nen. Es kann sich neben den Wohn­räu­men auch auf außer­halb des Gebäu­des lie­gen­de Grund­stück­tei­le erstre­cken, solang die Woh­nung aus wirt­schaft­li­cher Sicht die Haupt­sa­che bleibt. Das Recht muss mit dem Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie ver­ein­bart wer­den und schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den. Hier­zu emp­fiehlt sich eine Beglau­bi­gung eines Notars und die Ein­tra­gung in das Grund­buch. So bleibt das Dau­er­wohn­recht auch beim Ver­kauf der Immo­bi­lie oder bei Strei­tig­kei­ten bestehen. Ein Dau­er­wohn­recht kann zeit­lich begrenzt wer­den. Bei einem unbe­fris­te­ten Ver­trag kann das Dau­er­wohn­recht dage­gen ver­erbt, ver­mie­tet oder ver­kauft werden.

Pflich­ten als Dauerwohnberechtigter

Genau Pflich­ten wer­den im schrift­li­chen Ver­trag fest­ge­hal­ten. In der Regel gilt Folgendes:

  • Der Wohn­be­rech­tig­te zahlt kei­ne Miete.
  • Er küm­mert sich um die Instand­hal­tung der Wohnräume.
  • Er ent­rich­tet lau­fen­de Betriebskosten.

Unter­schied zum Eigen­tum

Das Dau­er­wohn­recht macht Sie aller­dings nicht zum Eigen­tü­mer der Woh­nung. Haupt­säch­lich unter­schei­den sich die bei­den Fäl­le dadurch, dass Sie weder Grund­pfand, Hypo­the­ken oder Kre­di­te auf­neh­men dür­fen, noch dür­fen Sie kei­ne Ver­än­de­run­gen am Gebäu­de oder den Wohn­räu­men vor­neh­men. In der Pra­xis ist daher eine Eigen­tums­woh­nung meist attraktiver.