Was ist ein Zeitmietvertrag?

Die Defi­ni­ti­on eines Zeit­miet­ver­tra­ges lau­tet: Miet­ver­trag mit einer fes­ten Laufzeit.

Ein Zeit­miet­ver­trag wird dann abge­schlos­sen, wenn der Ver­mie­ter genau weiß, dass das Miet­ob­jekt nach einer bestimm­ten Zeit für die Eigen­nut­zung bean­sprucht wird. Denk­bar ist hier aber auch, dass ein Mie­ter eine abseh­ba­re Zeit sich in einer Stadt auf­hält, bei­spiels­wei­se ein paar Mona­te auf Grund von beruf­li­chen Akti­vi­tä­ten, und des­halb einen Zeit­miet­ver­trag abschließt.

Weder für den Mie­ter noch für den Ver­mie­ter ist es mög­lich, die­sen Zeit­miet­ver­trag ordent­lich zu kün­di­gen. Wenn das Miet­ver­hält­nis endet, ist die Fort­set­zung des Ver­tra­ges nicht mög­lich. Es muss ein neu­er Ver­trag auf­ge­setzt werden.

Ein Zeit­miet­ver­trag bedarf laut BGB (Bür­ger­li­ches Gesetz­buch) einen ordent­li­chen Grund wie bei­spiels­wei­se, Betriebs­be­darf bei Werk­miet­woh­nun­gen, Eigen­nut­zung oder Bau­maß­nah­men. Zudem soll­ten die­se Grün­de kon­kret im Zeit­miet­ver­trag auf­ge­lis­tet sein.