Wann ist eine Räu­mungs­kla­ge notwendig?

Eine Räu­mungs­kla­ge wird von einem Ver­mie­ter ver­an­lasst, wenn sich der Mie­ter nach der Kün­di­gung des Miet­ver­trags wei­gert, die Woh­nung zu ver­las­sen. Auf­grund des Miet­rech­tes darf der Ver­mie­ter den Mie­ter nicht selbst vor die Tür set­zen. Hier­zu muss ein Gerichts­voll­zie­her beauf­tragt wer­den. Die­ser darf aller­dings erst zum Ein­satz kom­men, wenn durch eine Räu­mungs­kla­ge ein Räu­mungs­ti­tel zuge­stellt wur­de. Die­ser wird erst nach gefal­le­nem Urteil zugestellt.

Wur­de die Räu­mungs­kla­ge auf­grund nicht gezahl­ter Mie­te und dar­auf­fol­gen­de frist­lo­se Kün­di­gung gestellt, besteht ein Son­der­fall. Wenn der Mie­ter den offe­nen Betrag inner­halb eines Monats nach Erhalt der Räu­mungs­kla­ge begleicht, wird die­se ungül­tig. Bei erneu­tem Zah­lungs­rück­stand gilt dies nicht mehr, sodass der Mie­ter die Woh­nung bei frist­lo­ser Kün­di­gung die Woh­nung ver­las­sen muss.

Räu­mungs­schutz

Durch die gericht­li­che Prü­fung kön­nen zwi­schen Ver­an­las­sung der Räu­mungs­kla­ge und einer tat­säch­li­chen Zwangs­räu­mung kön­nen Mona­te oder sogar ein Jahr ver­ge­hen. Bei Erkran­kung oder hohem Alter kann der Mie­ter Räu­mungs­schutz bean­tra­gen, der die Dau­er zusätz­lich verlängert.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen, die Ver­mie­ter beach­ten müssen.